Leistungen
DAS MACHEN WIR:
Wir unterstützen Sie von der Projektplanung über die Prüfung und Wartung bis
zur Instandhaltung von Toranlagen, Rollladen- und Sonnenschutztechnik.
Wir prüfen und warten nach allen Normen der Kunst.
Um die Sicherheit Ihrer Tore zu garantieren, prüfen wir alles ganz genau nach folgendem Stand der Technik.
DIN 13241-1 Torproduktnormen
„4.3.2 Schutz gegen Quetschen, Scheren und Einziehen
Gefahrenstellen, die in normalem Betrieb des Torflügels durch Quetschen, Scheren oder Einziehen entstehen, müssen beseitigt oder gesichert werden. Anforderungen hinsichtlich der zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen sind in EN 12453:2000, 5.1.1 festgelegt. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen muss nach EN 12445:2000, 4.1.1 bewertet werden.
Schutzeinrichtungen, wie z.B. druckempfindliche oder berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen, müssen, sofern sie für die Erfüllung der oben angegebenen Anforderungen erforderlich sind, nach EN 12453:2000, 5.1.1.6 und EN 12978 gestaltet und geprüft werden.“ (DIN_13241_1, S. 10, 2004)
ASR A1.7
„10.2 Sicherheitstechnische Prüfung
(1) Kraftbetätigte Türen und Tore müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung sind aufzuzeichnen und in der Arbeitsstätte aufzubewahren.
(2) Die sicherheitstechnische Prüfung von kraftbetätigten Türen und Toren darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z. B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können.“
(ASR-A1-7, S. 19, 2009)
Stand der Technik
„Hinsichtlich des Betreibens von kraftbetätigten Türen und Toren und den damit verbundenen allgemeinen Sicherheitsanforderungen ist ZH 1/494/BGR 232 lokal für den Altbestand von Toranlagen gültig bzw. wird durch die ASR A1.7 ersetzt, als Ergänzung der Arbeitsstättenverordnung (§7) durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen.“
Rechtsvorschriften und techn. Regeln die sich an Betreiber wenden
Gewerbliche Anwendung:
Während Hersteller/Inverkehrbringer verantwortlich sind für die Herstellung, den Einbau und die Inbetriebnahme, tragen Betreiber von kraftbetätigten Toren die Verantwortung für deren Betrieb einschließlich regelmäßiger Wartung, Prüfung und Reparatur gemäß den ihnen übergebenen Betriebsanleitungen. Gewerbliche oder öffentliche Torbetreiber unterliegen den Arbeitsschutz- und Betriebssicherheitsvorschriften und deren technischen Regeln (ArbSchG, ArbStättV, BetrSichV; Arbeitsstättenregeln ASR A 1.7 „Türen und Tore“ i. V. m. Tornormen sowie ASR 2.3 „Fluchtwege – Notausgänge“). Durch regelmäßige Prüfung (mindestens einmal jährlich) und Wartung, die durch den sachkundigen Betriebssicherheitsbeauftragten zu erfolgen haben oder bei einem Tor-Fachbetrieb in Auftrag gegeben werden müssen, identifiziert der Torbetreiber frühzeitig etwaige Mängel oder risikobehaftete Gefahrstellen, die er zeitnah entweder selbst behebt oder durch den Fachbetrieb beheben lässt. Er ist nach § 3/3a ArbStätt-V verpflichtet, regelmäßig Risikobeurteilungen an kraftbetätigten Toren durchzuführen, um zu gewährleisten, dass seine Arbeitsstätte sicher ist und im Sinne des Personenschutzes dem Stand der Technik entspricht.
Private Anwendung:
Private Haus- und Garagenbesitzer unterliegen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nach BGB. D. h., diese Personengruppe ist zu nahe liegenden und von den allgemeinen Verkehrskreisen erwarteten Maßnahmen verpflichtet, die Gefahren für die Öffentlichkeit vermeiden oder minimieren helfen, welche von Grundstücken und deren Bebauung (z. B. mit Gebäuden mit kraftbetätigten Toren) ausgehen. Zu den Maßnahmen zählen Aktivitäten wie Wartung und Prüfung von Toren, deren Instandsetzung bei Funktionsausfall und die stetige Einhaltung des Standes der Technik durch geeignete Nachrüstung, sobald Risikopotenziale oder konkrete Gefahren durch eine Toranlage bekannt werden. · Zu beachten sind auch die Länderbauordnungen aller Bundesländer, die im jeweiligen § 3 LBO bestimmen, dass durch den Betreiber „bauliche Anlagen … und Einrichtungen so zu errichten, zu ändern oder instand zuhalten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit … nicht gefährdet werden.“
Grundlagen für die private Anwendung sind das GG Art 14 Absatz 2: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ – und BGB § 823 Absatz 1: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“